📜Richtlinie
Omnibus I (EU 2026/470)
📊Neue Schwelle
>1.000 MA UND >450 Mio. EUR
📉Reduktion
80% weniger betroffene Firmen
⏱Zeitplan
Welle 2→2027 · Welle 3→2028
🛡️KMU-Schutz
Value Chain Cap (Art. 29c/29d)
📋Standard
VSME Basic + Comprehensive
Was Omnibus I für KMU verändert
Am 26. Februar 2026 wurde die Omnibus-I-Richtlinie (EU 2026/470) im Amtsblatt der EU veröffentlicht — und sie verändert die CSRD-Landschaft grundlegend. Die neuen Schwellen: Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden UND mehr als 450 Mio. EUR Umsatz fallen unter die CSRD-Berichtspflicht. Die bisherigen Schwellen lagen bei 250 Mitarbeitenden und 50 Mio. EUR Umsatz. Die Zahl der betroffenen Unternehmen in der EU sinkt dadurch von ca. 50.000 auf rund 10.000 — eine Reduktion um 80 %. Gleichzeitig sinken die Pflicht-Datenpunkte in den vereinfachten ESRS um ca. 61 % (von über 1.000 auf rund 300–400). Für die meisten KMU bedeutet das: keine direkte Berichtspflicht nach CSRD. Aber die Lieferketten-Anforderungen bleiben — und genau hier wird der VSME-Standard relevant.
Zeitplan: Stop-the-Clock und die drei Wellen
Welle 1: Bereits berichtspflichtige Großunternehmen
Unternehmen der Welle 1 (börsennotierte Großunternehmen mit über 500 Mitarbeitenden) berichten seit dem Geschäftsjahr 2024. Für Unternehmen dieser Welle mit 501–1.000 Mitarbeitenden gibt es eine Befreiung für die Berichtsjahre 2025/2026 — sie müssen erst ab 2027 berichten, sofern sie unter der neuen 1.000-MA-Schwelle liegen.
Welle 2: Große Unternehmen post-Omnibus
Die 'Stop-the-Clock-Richtlinie' (EU 2025/794) verschiebt den Berichtsbeginn für Welle 2 auf das Berichtsjahr 2027. Betroffen sind große Unternehmen, die mindestens zwei der drei neuen Kriterien erfüllen: über 1.000 Mitarbeitende, über 450 Mio. EUR Umsatz oder über 25 Mio. EUR Bilanzsumme. Der erste Bericht nach den vereinfachten ESRS ist bis 2028 fällig.
Welle 3: Börsennotierte KMU (LSME)
Börsennotierte KMU berichten nach dem LSME-Standard ab dem Berichtsjahr 2028 — mit einem Opt-out bis 2030. Der LSME-Standard ist deutlich schlanker als die vollen ESRS, aber strenger als der freiwillige VSME. Für nicht-börsennotierte KMU bleibt der VSME freiwillig.
Der Substance Proposal der EU-Kommission
Über Omnibus I hinaus hat die EU-Kommission im Februar 2025 den sogenannten 'Substance Proposal' vorgelegt. Dieser schlägt weitere Vereinfachungen vor: eine nochmalige Anhebung der Schwellenwerte, die Streichung bestimmter Datenpunkte aus den ESRS und eine stärkere Fokussierung auf wesentliche ESG-Themen. Der Substance Proposal ist noch nicht in nationales Recht überführt, wird aber von der Bundesregierung nachdrücklich unterstützt. Für die deutsche Umsetzung der Omnibus-I-Richtlinie läuft die Umsetzungsfrist bis zum 19. März 2027 — bis dahin muss der Bundestag die neuen Schwellen in das HGB (Handelsgesetzbuch) und die CSR-Berichterstattungspflichtverordnung überführen.
Die Standard-Architektur auf einen Blick
Das Zusammenspiel der Standards ist komplex, folgt aber einer klaren Logik. Die CSRD ist die Richtlinie — sie bestimmt, wer berichten muss. Die ESRS Set 1 sind die detaillierten Standards für berichtspflichtige Großunternehmen mit rund 300–400 Datenpunkten (post-Omnibus). Der LSME-Standard wird verpflichtend für börsennotierte KMU ab 2028. Der VSME ist das Hauptwerkzeug für nicht-börsennotierte KMU — freiwillig und modular aufgebaut. Eine ausführliche Erläuterung der Module B1–B11 finden Sie in unserem Artikel zum VSME-Standard. Das Basic Module deckt Energie, Scope-1/2-Emissionen, Abfall, Wasser, Belegschaft und Governance ab — ohne Scope 3, ohne Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Das Comprehensive Module erweitert um Scope 3, Transition Plans und Menschenrechtsvorfälle — entscheidend für KMU in der Green Economy, die als 'Enabler' in der Wertschöpfungskette großer Konzerne fungieren.
Der Value Chain Cap: Gesetzlicher Schutz für KMU
Art. 29c und 29d der Omnibus-I-Richtlinie führen den Value Chain Information Cap ein — einen gesetzlichen Schutz, der KMU vor unverhältnismäßigen Datenanforderungen durch Großkunden bewahrt. Konkret: Berichtspflichtige Großunternehmen dürfen von Zulieferern mit unter 1.000 Mitarbeitenden NICHT mehr Nachhaltigkeitsdaten verlangen als der VSME vorsieht. Das KMU hat ein gesetzliches Ablehnungsrecht gegenüber über-VSME-Anfragen — und der Großkunde ist verpflichtet, auf dieses Recht hinzuweisen. Eine Selbstdeklaration ohne externe Prüfung reicht aus. Der Value Chain Cap gilt ab dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung der Omnibus-I-Richtlinie — spätestens ab 19. März 2027.
Praktische Schritte für KMU
1. Status bestimmen
Dokumentieren Sie Ihre Mitarbeiterzahl und Ihren Umsatz. Unter 1.000 Mitarbeitende und unter 450 Mio. EUR Umsatz = keine direkte CSRD-Pflicht. Sie sind ein 'geschütztes Unternehmen' im Sinne des Value Chain Cap.
2. VSME-Basismodul vorbereiten
Auch ohne Berichtspflicht lohnt sich die Vorbereitung der 11 VSME-Basisdatenpunkte. Großkunden, Banken und Versicherungen fragen ESG-Daten zunehmend ab. Wer vorbereitet ist, beantwortet Lieferketten-Fragebögen in Stunden statt Wochen. Für Green-Economy-Unternehmen empfiehlt sich zusätzlich das Comprehensive Module.
3. Über-VSME-Anfragen ablehnen
Wenn ein Großkunde mehr Daten verlangt als der VSME vorsieht, können Sie dies ab der nationalen Umsetzung gesetzlich ablehnen. Empfehlung: Ergänzen Sie Lieferverträge um einen Verweis auf Art. 29c/29d der Richtlinie 2026/470.
4. ESG-Investitionen mit Fördermitteln verbinden
Nachhaltigkeitsinvestitionen — etwa in Energieeffizienz, erneuerbare Prozesswärme oder Umweltmanagementsysteme — sind häufig förderfähig. VO Sustain verbindet die CSRD-Beratung mit einer Nachhaltigkeitsstrategie und identifiziert passende Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene.
5. Rechtsentwicklung verfolgen
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2026/470 in deutsches Recht läuft bis 19. März 2027. Bis dahin können sich Details in der nationalen Umsetzung ändern. VO Sustain verfolgt die Entwicklung und informiert Mandanten über relevante Änderungen. Sprechen Sie uns an — wir begleiten KMU von der ersten CSRD-Einschätzung über die VSME-Implementierung bis zur Verknüpfung mit Förderprogrammen.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470
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